Analog zur Erhebung von Erschließungsbeitrag für den erstmaligen Bau von Straßen wird von den Kommunen ein Ausbaubeitrag nach § 8 KAG NRW erhoben. Dieser dient in der Regel einer finanziellen Beteiligung der Grundstückseigentümer an einer Erneuerung einer bestehenden, aber stark sanierungsbedürftigen Straße.
Auch für eine Erweiterung oder Verbesserung von Straßen oder Straßenteilen können Ausbaubeiträge erhoben werden.
Ein Ausbaubeitrag wird in der Regel 30 bis 50 Jahre nach der Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Regel auch vom Grundstückseigentümer verlangt.
Die Erhebung erfolgt mittels Einzelbescheid in der Regel in zeitlich engem Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme.
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Mittwoch: | 08.00–12.30 Uhr |
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