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Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Bestattungskosten)

Buchstaben

A-G, O Frau Popke
H-J Herr Höing
K-N Frau Kloppe
P-Z Frau Wind

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen

  • die ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, 
  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
    • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen • bzw
    • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen 
    Gemeinschaft oder des Lebenspartners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können. 

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro für jede volljährige Person

Der Bedarf umfasst im Wesentlichen

  • den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz, 
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwändungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft und Lebenspartnern jeweils anteilig), 
  • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes), 
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. 

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die 

  • vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und 
  • das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. 
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und 
  • keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und 
  • keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II oder Amt für Wohnungswesen haben. 

Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt, der nicht aus dem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, ist die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem

  • den maßgebenden Regelsatz, 
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, 
  • eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder für Personen, die aus medizinischen Gründen auf kostenaufwändigere Ernährung angewiesen sind). 

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen, Zinsen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw’s, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro für jede volljährige Person. Dieser Betrag wird um Familienzuschläge für überwiegend unterhaltene Personen in der Einstandsgemeinschaft erhöht.

Bestattungskosten

können übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zuständig für die Bearbeitung von Bestattungskosten ist die Gemeinde, die für die Verstorbene oder den Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in allen anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).
Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten. Das sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen.

Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,

  • wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind, 
  • die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können 
  • Sie als Antragsteller und Verpflichteter nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen und 
  • es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind. 

Antragsunterlagen werden bei Vorsprache innerhalb der Öffnungszeiten persönlich ausgehändigt und die erforderlichen Unterlagen besprochen.

Fachbereich
Fachgruppe 2.2 Soziales
Straße
Münsterstraße 16
Ort
33775 Versmold
Montag:08.00–12.30 Uhr
Dienstag:
Mittwoch:08.00–12.30 Uhr
Donnerstag:14.00–18.00 Uhr
Freitag:08.00–12.30 Uhr

Ansprechperson

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Fachbereichs stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:

 

Kontakt

Stadt Versmold
Münsterstraße 16
33775 Versmold
Telefon 0 54 23 / 9 54 - 0
Telefax 0 54 23 / 9 54 - 115
mlvrsmldd

Virtuelle Poststelle (VPS)

Öffnungszeiten

Rathaus allgemein:
Mo-Fr: 8-12.30 Uhr
Do auch 14-18 Uhr

Weitere Öffnungszeiten

 

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